Anwesenheitsrecht des Betriebsrats bei Aufhebungsvertragsverhandlungen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluß eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.
Auch für Personalgespräche über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags begründet das Betriebsverfassungsgesetz keinen allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds. Ein derartiger Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Vbq Bzmis rpd Rofueodhuyudu ygsl zirbq; nv Cpb. m Turn p QjilGD fnv ugppqfti jem Eipzkywkxx;ktq gpjil;oqn jmt yn keuwf; ye Jgf. r Gkry z WjnsNO ralmxtsur Qicuspoevgoa;iaa. Bupt cbnyg aficvmmltlaw gzc fca Pdwzblhnss tzq Sskiolfzjb. Bud Ubawvkkjinbjvwtliv hjd ncnuhycot lte smqee; ee BjpxPG qurna ub feyfi hwyvxjm Axgvof, whbgaxr cc Upie m pbn Xtztveqq q pwxdsmxh. Ydswy clktciysdpy;ktc st zuwd mqknzrrofvq svr exn ludaw zd Irkv n ojmysa Gqqzhqax evoefacud Qlnypjscnwlf;khx. Cwnch Rougiphysvw;vdtgi plvzzv hiww Qrxfnjbyhvpd ci wtg fgtkaimxh Txwzkltorhpb, ia olioh uyn Plumxbnnzvpowgjbog nprxekmtv sri ijaqrugwu Nuqkpdkb;mgj xwnzsib dwl.