Auch bei kurzzeitigen Verspätungen am Arbeitsplatz kann eine Abmahnung riskiert werden. Es wurde im vorliegendem Fall eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zurück gewiesen.
Die Abmahnung mit Kündigungsandrohung wrde ausgesprochen, da der Arbeitnehmer an einem Morgen drei Minuten zu spät in der Arbeitsstätte erschienen war. Als Grund gab der Mitarbeiter an, in Folge ungünstiger Straßenverhältnisse nur langsam fahren zu können. Zudem hatte der Arbeitnehmer im Stundenzettel eine pünktliche Ankunft angegeben.
Das Gericht war der Auffassung, daß der Arbeitgeber auch bei geringfügigen Verstößen des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung aussprechen kann.
Die Abmahnung mit Kündigungsandrohung wrde ausgesprochen, da der Arbeitnehmer an einem Morgen drei Minuten zu spät in der Arbeitsstätte erschienen war. Als Grund gab der Mitarbeiter an, in Folge ungünstiger Straßenverhältnisse nur langsam fahren zu können. Zudem hatte der Arbeitnehmer im Stundenzettel eine pünktliche Ankunft angegeben.
Das Gericht war der Auffassung, daß der Arbeitgeber auch bei geringfügigen Verstößen des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung aussprechen kann.
LAG Hessen, 15.12.1998 - Az: 9 Sa 1942/98
ECLI:DE:LAGHE:1998:1215.9SA1942.98.0A
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