Gerade die mit einer Auslandsentsendung einhergehenden persönlichen und beruflichen Herausforderungen führen dazu, dass es auch eher zu einer Kündigung kommt. Dies betrifft sowohl Kündigungen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers - teilweise auf Druck der Familie, die mit der neuen Umgebung nicht zurechtkommt.
Dies ist immer besonders schwierig, weil mit einer Auslandsentsendung auch neue Lebensumstände und neue Abhängigkeiten (z.B. arbeitgebergebundenes Visum) einhergehen. Der betroffene Expatriate hat nun diverse Möglichkeiten - Rückkehr nach Deutschland, Verbleib im Ausland, Abschluss eines Aufhebungsvertrages und natürlich auch den Kampf um den Arbeitsplatz. Hier ergibt sich aber schnell eine Kernfrage - welches Recht ist maßgeblich?
Bei einem Aufhebungsvertrag sollte der Arbeitnehmer die besonderen Aspekte des Auslandseinsatzes und auch die ihn konkret betreffenden Möglichkeiten des (ausländischen) Kündigungsschutzes berücksichtigen. Hierzu ist in aller Regel die Konsultation eines Rechtsanwalts mit entsprechendem Erfahrungsschatz anzuraten, damit weder grobe rechtliche Schnitzer unterlaufen noch eine Untervorteilung aufgrund Unkenntnis der Rechtslage erfolgt.
Will der Betroffene seinen Arbeitsplatz erhalten, so ist zunächst zu klären, welchem Recht der Entsendevertrag unterliegt. Deutsche Expats jetzt haben es hier in der Regel gut, da die meisten entsprechenden Arbeitsverträge deutsches Recht vereinbaren. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis für den Entsendezeitraum weiterhin mit dem deutschen Arbeitgeber besteht.
Dies ist immer besonders schwierig, weil mit einer Auslandsentsendung auch neue Lebensumstände und neue Abhängigkeiten (z.B. arbeitgebergebundenes Visum) einhergehen. Der betroffene Expatriate hat nun diverse Möglichkeiten - Rückkehr nach Deutschland, Verbleib im Ausland, Abschluss eines Aufhebungsvertrages und natürlich auch den Kampf um den Arbeitsplatz. Hier ergibt sich aber schnell eine Kernfrage - welches Recht ist maßgeblich?
Bei einem Aufhebungsvertrag sollte der Arbeitnehmer die besonderen Aspekte des Auslandseinsatzes und auch die ihn konkret betreffenden Möglichkeiten des (ausländischen) Kündigungsschutzes berücksichtigen. Hierzu ist in aller Regel die Konsultation eines Rechtsanwalts mit entsprechendem Erfahrungsschatz anzuraten, damit weder grobe rechtliche Schnitzer unterlaufen noch eine Untervorteilung aufgrund Unkenntnis der Rechtslage erfolgt.
Will der Betroffene seinen Arbeitsplatz erhalten, so ist zunächst zu klären, welchem Recht der Entsendevertrag unterliegt. Deutsche Expats jetzt haben es hier in der Regel gut, da die meisten entsprechenden Arbeitsverträge deutsches Recht vereinbaren. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis für den Entsendezeitraum weiterhin mit dem deutschen Arbeitgeber besteht.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Nicht zwingend. Zunächst ist der Arbeitsvertrag auf eine Rechtswahlklausel zu prüfen. Fehlt eine solche, bestimmt das Internationale Privatrecht das anwendbare Recht, wobei die engste Verbindung zum Staat der gewöhnlichen Arbeitsleistung maßgeblich ist.
Deutsches Recht findet meist Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis für den Entsendezeitraum weiterhin mit dem deutschen Arbeitgeber besteht und dies vertraglich vereinbart wurde. Bei einer Versetzung zu einer ausländischen Konzerntochter ist die Rechtslage komplexer und erfordert oft eine detaillierte Prüfung.
Fehlt eine vertragliche Rechtswahl, richtet sich das anwendbare Recht nach dem Staat, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbringt. Kriterien wie die Staatsangehörigkeit, der Sitz des Arbeitgebers, die Vertragssprache und die Währung des Gehalts helfen dabei, engere Bindungen zu einem Staat zu identifizieren.
Sofern deutsches Recht anwendbar ist, gelten die deutschen Kündigungsschutzvorschriften. Soweit das Betriebsverfassungsgesetz den Kündigungsschutz ergänzt, entfaltet es jedoch im Ausland keine unmittelbare Wirkung.
Arbeitnehmer sollten die besonderen Aspekte des Auslandseinsatzes und die spezifischen Möglichkeiten des ausländischen Kündigungsschutzes berücksichtigen. Aufgrund der rechtlichen Komplexität ist die Konsultation eines fachkundigen Rechtsanwalts dringend anzuraten, um Untervorteilungen zu vermeiden.
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