Wenn eine Rückzahlungsverpflichtung des
Arbeitnehmers besteht, erstreckt sich diese grundsätzlich auf sämtliche, dem
Arbeitgeber entstandene Kosten, wobei sich aus der Rückzahlungsklausel ergeben muss, welche Kosten konkret zurückzuzahlen sind.
Üblicherweise sind dies insbesondere:
- Ausbildungskosten im engeren Sinn (Schulgeld, Büchergeld, Fahrtkosten)
- Lohnfortzahlung während der Ausbildung (= sog. Ausbildungsvergütung)
- Gratifikationen,
- Zusatzversicherungen
- Reise- und Übernachtungskosten
Nicht dagegen sind vom Arbeitgeber zu entrichtende Sozialabgaben zu erstatten. Es dürfen also nur die Kosten der Ausbildung selbst von der Rückzahlungsverpflichtung abgedeckt werden.
Besonders ist darauf zu achten, dass die Rückzahlungsklausel auch eine Staffelung enthält, der zu erstattende Betrag muss mit zunehmender Beschäftigungsdauer geringer werden (je Monat mindestens 1/36).
Wurde die Regel für eine
gültige Rückzahlungsklausel nicht beachtet, muss der betroffene Arbeitnehmer gar nichts zurückzahlen.
Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber für das Vorliegen einer wirksamen Klausel beweispflichtig ist. Erst dann, wenn das Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen bewiesen wurde, ist es im Streitfall am Arbeitnehmer widerlegen, wenn er die Rückzahlung vermeiden will.
Es ist grundsätzlich anzuraten, eine vereinbarte
Rückzahlungsklausel anwaltlich überprüfen zu lassen.
Einzelheiten Ausbildungsvergütung
Eine Ausbildungsvergütung liegt vor, wenn die Ausbildung während eines Vollzeitarbeitsverhältnisses stattfindet. Der Arbeitnehmer kann dann keine Arbeitsleistung erbringen, so dass er gem.
§ 611 Abs.1 BGB auch keinen Lohnanspruch hat. Die Leistung des Arbeitgebers ist daher freiwillige Verpflichtung. Die Rechtslage entspricht einem Sonderurlaub.
Gelegentlich werden Ausbildungsvergütungen auch als Darlehen bezeichnet, ohne dass sich an den Rechtsfolgen etwas ändert. Eine Verknüpfung der Ausbildungsvergütung mit der Rückzahlungsklausel geschieht im Allgemeinen über aufschiebende oder auflösende Bedingungen (§ 158 BGB).