Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.285 Anfragen

Tarifvertrag, Allgemeinverbindlichkeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für Sie

Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Auch ohne eine aktive Vertragsübereinkunft kann eine Tarifvertragsbindung eintreten, wenn ein Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Diese Erklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen für alle Arbeitgeber eines Gewerbes erfolgen, sofern die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse liegt (§ 5 TVG):

Es muß bereits ein wirksamer Tarifvertrag vorliegen, die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der unter den (räumlichen, fachlichen und betrieblichen) Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und es muß eine Einvernehmlichkeit mit einem Ausschuß, der aus je drei Mitgliedern der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht, hergestellt sein.

Automatische Tarifbindung

Fällt ein Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, so ist dies im Arbeitsvertrag zu beachten. Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmern in einem solchen Fall die im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag genannten Mindestarbeitsbedingungen gewähren.

Für die Tarifbindung ist es in diesem Fall nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder vom Arbeitgeber selbst kein Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurde.

Tarifregister

Gem. § 6 TVG wird die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages in ein Tarifregister eingetragen. Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden.

Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit

Mit Ablauf oder Änderung endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in oben genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs 5 TVG).
Stand: 19.07.2018 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.285 Beratungsanfragen

Sehr geehrter Herr Voß,
ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden
und gehe jetzt am Wochenende ...

Andreas Thiel, Waldbronn

Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert

Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg