Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieAllgemeinverbindlichkeitserklärung
Auch ohne eine aktive Vertragsübereinkunft kann eine Tarifvertragsbindung eintreten, wenn ein
Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Diese Erklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen für alle
Arbeitgeber eines Gewerbes erfolgen, sofern die Allgemeinverbindlichkeit im öffentlichen Interesse liegt (
§ 5 TVG):
Es muß bereits ein wirksamer Tarifvertrag vorliegen, die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der unter den (räumlichen, fachlichen und betrieblichen) Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden
Arbeitnehmer beschäftigen und es muß eine Einvernehmlichkeit mit einem Ausschuß, der aus je drei Mitgliedern der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht, hergestellt sein.
Automatische Tarifbindung
Fällt ein
Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, so ist dies im
Arbeitsvertrag zu beachten. Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmern in einem solchen Fall die im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag genannten Mindestarbeitsbedingungen gewähren.
Für die Tarifbindung ist es in diesem Fall nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder vom Arbeitgeber selbst kein Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurde.
Tarifregister
Gem.
§ 6 TVG wird die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages in ein Tarifregister eingetragen. Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge kann auf der Homepage des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden.
Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit
Mit Ablauf oder Änderung endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Einvernehmen mit dem in oben genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (
§ 5 Abs 5 TVG).