Nicht jeder
Arbeitnehmer fährt mit dem eigenen Auto - zum einen bilden immer wieder Arbeitnehmer Fahrgemeinschaften, um gemeinsam zur Arbeitsstätte zu gelangen und zum anderen kommt es auch ansonsten aus unterschiedlichsten Gründen immer wieder dazu, dass ein Arbeitskollege mitgenommen wird.
Da in aller Regel bei solchen Fahrten nichts passiert, ist dies eigentlich auch unproblematisch. Doch ganz risikolos ist bekanntlich keine Autofahrt, so dass sich die Frage stellt, was passiert, wenn es doch einmal zu einem
Unfall während der Fahrt kommt. Wie stellt sich in einem solchen Fall die Haftungslage dar?
Hier ist zunächst festzustellen, dass es sich um eine Gefälligkeitsfahrt ohne rechtlichen Bindungswillen handelt, wenn ein Arbeitnehmer, der sich krank fühlt, von einem Kollegen mit dessen Kfz nach Hause gebracht wird. Ein gleiches gilt für den Fall, dass ein Arbeitskollege mitgenommen wird, weil dessen Fahrzeug eine Panne hat oder die Mitnahme aus sonstigen Gefälligkeitsgründen erfolgt.
Diese Bewertung gilt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch bei Fahrgemeinschaften mit Unkostenbeteiligung von und zur Arbeitsstätte.
Bei einem Unfall bestehen daher keine vertraglichen Ansprüche gegen den Fahrer. Ansprüche aus
Gefährdungshaftung scheiden aus, weil keine entgeltliche Beförderung i.S. von
§ 8a StVG vorliegt.
Bei nachgewiesenem Verschulden des Fahrers sieht die Lage indes anders aus. In einem solchen Fall können gegen den Fahrer Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemacht werden, weil i.a. kein Haftungsausschluss anzunehmen ist (§§ 823 ff BGB).