Arbeitnehmer lassen sich nach ihrer jeweiligen Tätigkeit einteilen, deren Unterteilung hatte früher tatsächliche Auswirkungen, im Rahmen der Gleichbehandlung ist diese Unterscheidung jedoch größtenteils historischer Natur:
Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten in der Regel einen Stundenlohn und kein festes (monatliches) Gehalt.
Gewerbliche Arbeiter
Hierbei handelt es sich um Arbeiter, die früher von Angestellten unterschieden wurden. Man spricht in heutiger Zeit eigentlich nur noch von Arbeitnehmern. Teilweise findet sich der Begriff noch in Tarifverträgen, wenn eine unterschiedliche Bezahlung oder ein abweichendes Tarfientgelt für gewerbliche Arbeitnehmer vorgesehen ist.Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten in der Regel einen Stundenlohn und kein festes (monatliches) Gehalt.
Gewerbliche Angestellte
Hierbei handelt es sich um das Gegenstück zum gewerblichen Arbeiter, deren Tätigkeit sich hauptsächlich auf geistige Arbeit beschränkt. Auch hier spricht man heutzutage von Arbeitnehmern, die Abgrenzung Arbeiter und Angestellter ist eine hauptsächlich soziale Abgrenzung. Im Gegensatz zum Lohn des Arbeiters haben Angestellte ein Gehalt erhalten.Kaufmännische Angestellte
Hierbei handelt es sich um Angestelle in kaufmännischen Bereichen, z.B. in der Buchhaltung oder der allgemeinen Verwaltung. Es gelten die Vorschriften der §§ 59 ff. HGB über Handlungsgehilfen.Bergleute
Das Arbeitsrecht im Bergbau weist zahlreiche Besonderheiten auf.Schiffsbesatzungen
Für Seemänner gilt das Seearbeitsgesetz (SeeArbG). Dies ist ein gesonderter Bereich des deutschen Arbeitsrechts, der die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen, die unter deutscher Flagge unterwegs sind, regelt. Auf europäischer Ebene regelt die Richtlinie 1999/63/EG[6] die Arbeitszeit von Seeleuten.Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer
Hier gibt es diverse Besonderheiten, die etwa die Aufzeichnungspflicht betreffen.Hausangestellte
Für Hausangestellte gelten alle arbeitsrechtlichen Regelungen, z.B. Mindestlohn, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, und auch die gesetzlichen Kündigungsfristen.Arbeitnehmer der öffentlichen Hand
Dies sind Arbeitnehmer bei Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die öffentliche Hand ist ein Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, also u.a. Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit eigener Abgaben- und Steuerhoheit ausgestattet sind.Azubi / Auszubildender
Ein Auszubildender ist eine Person, die sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung zum Gesellen, Facharbeiter oder mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen.Sonstige Arbeitnehmer
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 19.04.2026
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Im modernen Arbeitsrecht spielt diese Unterscheidung kaum noch eine Rolle, da beide Gruppen unter den Begriff 'Arbeitnehmer' fallen. Historisch basierte die Differenzierung auf der Art der Tätigkeit (körperlich vs. geistig) und der Vergütungsform (Stundenlohn vs. Gehalt), was heute primär in älteren Tarifverträgen von Bedeutung ist.
Nein, für Hausangestellte gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen vollumfänglich. Dazu gehören unter anderem der gesetzliche Mindestlohn, der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die geltenden Kündigungsfristen.
Das SeeArbG bildet einen gesonderten Bereich des Arbeitsrechts und regelt spezifisch die Arbeits- und Lebensbedingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischiffen, die unter deutscher Flagge fahren.
Dies umfasst Arbeitnehmer, die bei Körperschaften des öffentlichen Rechts beschäftigt sind. Dazu zählen unter anderem der Bund, die Länder, Gemeinden sowie deren Verbände und Anstalten, die über eine eigene Steuer- oder Abgabenhoheit verfügen.
Ein Auszubildender befindet sich in einer Berufsausbildung mit dem Ziel, eine staatlich anerkannte Prüfung zum Gesellen, Facharbeiter oder einen vergleichbaren Abschluss zu erlangen. Das Ausbildungsverhältnis unterliegt speziellen gesetzlichen Schutzvorschriften.
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