Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit: keine Rolle spielt es, ob die Arbeitsleistung aus Verschulden des
Arbeitnehmers überhaupt nicht erbracht werden kann (Unmöglichkeit), oder ob sie wegen Verspätung ausfällt (Verzug).
Ansprüche des Arbeitgebers
Sofern die geschuldete Arbeit aufgrund von Verschulden des Arbeitnehmers nicht geleistet wurde, hat der
Arbeitgeber eine Reihe von Ansprüchen:
- Der Anspruch auf Erfüllung der Arbeitspflicht besteht weiter, jedoch müssen ausgefallene Arbeitsleistungen nicht nachgeholt werden. Der Anspruch kann aber praktisch nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 2 ZPO). Ist die Arbeitsleistung verspätet erbracht worden, kommen Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens in Betracht.
- Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 325, 326 BGB). Die Voraussetzungen (mit Ausnahme des Verschuldens des Arbeitnehmers) muss der Arbeitgeber beweisen, vor allem also das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers und den Schaden. Problematisch sind die Fälle der verschuldeten Erkrankung oder des verschuldeten Alkoholmissbrauchs.
- Wenn der Arbeitnehmer schon bei Vertragsabschluss nicht in der Lage ist, die zugesagte Arbeitsleistung zu erbringen (z.B.: der Kraftfahrer hat keinen Führerschein, der ausländische Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis) tritt die Garantiehaftung ein, ein Verschulden ist in diesem Fall nicht erforderlich (anfängliches Unvermögen).
Schaden
Ein Schaden ist dann entstanden, wenn das Gesamtvermögen des Arbeitgebers nach dem schädigenden Ereignis, also in Folge der nicht geleisteten Arbeit, geringer ist als zuvor. Zum Schaden gehört:
- entgangener Gewinn, wenn Aufträge nicht oder verspätet ausgeführt werden
- Mehrvergütungen an Ersatzkräfte
- Maschinenausfallkosten
- Konventionalstrafen des Arbeitgebers an Dritte
- bei Kündigung aufgrund der Arbeitsverweigerung Inseratskosten und Vorstellungskosten für Bewerber (nur in Höhe des "Verfrühungsschadens")
- Vorsorgekosten nur, soweit die Betriebsreserve gehalten wird, um Schäden durch Dritte auszugleichen (Beispiele: Fuhrpark, Detektiv).
- Ein Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, z.B. Schmerzensgeld, wird nur dann ersetzt, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht (z.B. § 847 BGB)
Nach der Rechtsprechung wird die Schadensersatzpflicht durch die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zeitlich begrenzt
Wichtig:
Bei Mitverschulden des Arbeitgebers wird die Schadensersatzpflicht eingeschränkt (§254 BGB).
Eventuell hat der Arbeitgeber ein Kündigungsrecht mit dem besonderen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs.2 BGB.
Auf Antrag des Arbeitgeber kann ein Urteil, das den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz für den Fall zusprechen, dass der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt (§ 61 Abs.2 S.1 ArbGG).
Der Arbeitgeber kann den Lohn für die nicht geleistete Arbeit verweigern, falls zulässig vereinbart auch eine Vertragsstrafe verlangen.