Grundsätzlich löst die schuldhafte Schlechterfüllung von Arbeitnehmerpflichten Schadensersatzansprüche des
Arbeitgebers aus. Allerdings bringt es die Eigenart der vom
Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zu leistenden Arbeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sich, dass auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer Fehler unterlaufen, die zwar für sich allein betrachtet jedesmal vermeidbar wären, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Die dadurch entstehenden Schäden sind deshalb letztlich dem
Betriebsrisiko zuzurechnen.
Die Rechtsprechung schränkt deshalb Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer ein, wobei das Ausmaß der Haftungsbeschränkung vom Ausmaß des Verschuldens des Arbeitnehmers abhängt. Dabei sind folgende Grundsätze entwickelt worden:
Alleinhaftung des Arbeitnehmers bei Vorsatz
Regelmäßig Alleinhaftung des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit, wobei in Einzelfällen eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist, z.B.: wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers besonders risikobelastet ist.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit: Trunkenheitsfahrt, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtfahrt, Vorfahrtsverletzung, falsches Überholen, Übermüdung.
Schadensteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit
Bei der Bemessung der Haftungsquoten ist wesentlich, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers in besonderer Weise "gefahrengeneigt" ist (Beispiele: Kraftfahrer, Maschinenmeister, Kranführer, Bauaufsichtführer, Arbeitnehmer mit eilig zu fassenden weitreichenden Entschlüssen, stark überlastete Arbeitnehmer). Daneben kommt es auch auf soziale Gesichtspunkte (z.B.: Dauer des Arbeitsverhältnisses, wirtschaftliche und familiäre Verhältnisse des Arbeitnehmers) an.
Leichte Fahrlässigkeit
Bei leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers wird der Schaden in voller Höhe vom Arbeitgeber übernommen.
Der Arbeitgeber hat die Beweislast für eine ggf. von ihm behauptete erhöhte Schuldform. Ist nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter geschädigt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach den oben dargelegten Grundsätzen Haftungsfreistellung verlangen. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen besonderen Risikoausgleich erhält.
Daneben kann natürlich auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gem. § 254 BGB mindern.
Beispiel: Der Arbeitgeber drängt darauf, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeiten nicht eingehalten werden.