Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.085 Anfragen

Was gilt bei der 3-G-Regel am Arbeitsplatz?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die 3G-Regel gilt für fast alle Betriebe - eine Ausnahme gibt es nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt.

Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest täglich kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.

Die 3-G-Regel schließt das gesamte Betriebsgelände ein und gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Anforderungen an den Datenschutz - die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.

Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Arbeitnehmer haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können.

Zur Erfüllung der Kontrollpflicht ist es ausreichend, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste abzuhaken, wenn der erforderliche Nachweis durch den Arbeitnehmer erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen.

Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises hingegen lediglich einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen muss die Testung auf dem Genesenennachweis mindestens 28 Tage, maximal jedoch sechs Monate zurückliegen. Bei Genesenen ist aus diesem Grund zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

Speicherung der Daten

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet werden - auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Was gilt für Ungeimpfte bzw. nicht Genesene?

Für Personen ohne Impf- oder Genesenenstatus gilt bei einer 3-G-Regelung: Ein negatives Testergebnis muss täglich vorgelegt werden, ein Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein, PCR-Tests maximal 48 Stunden. Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein.

Die Schnelltests von Leistungserbringern nach der Corona-Testverordnung (z.B. der kommunalen und privaten Testzentren und Apotheken) sind als Nachweis ausreichend.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, zwei Mal pro Woche einen Test anzubieten. Diese können auch Selbsttests sein, wobei diese der 3-G-Regel am Arbeitsplatz nur dann genügen, wenn sie von geschulten Arbeitskollegen durchgeführt oder überwacht werden. Nur dann darf auch ein Testnachweis im Namen des Arbeitgebers ausgestellt werden, der übrigens auch für private Zwecke genutzt werden kann.

Tests, die im Unternehmen durchgeführt werden, zahlt der Arbeitgeber. Weitere Tests zahlt der Arbeitnehmer, wobei der Bürgertest einmal wöchentlich kostenfrei in Anspruch genommen werden kann.

Was gilt für Geimpfte und Genesene?

Geimpfte oder Genesene können von den Zugangskontrollen ausgenommen werden. Hierzu muss und darf der Arbeitgeber den Nachweis kontrollieren und entsprechend dokumentieren. Arbeitnehmer müssen den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen sowie auf Anfrage des Arbeitgebers vorzeigen.

Darf mann sich der 3-G-Regel verweigern?

Wer sich als Arbeitnehmer der 3-G Regel verweigert und auch nicht im Homeoffice arbeiten will, erhält wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung auch kein Gehalt. Auch kann eine Abmahnung und bei beharrlicher Weigerung eine (verhaltensbedingte) Kündigung drohen.

Anspruch auf Homeoffice?

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Arbeit im Homeoffice anzubieten, sofern dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer müssen ein solches Angebot dann annehmen, wenn dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wer sich der Regelung verweigert und nicht im Homeoffice arbeiten kann, erbringt seine Arbeitsleistung nicht und hat somit keinen Anspruch auf Gehalt. Zudem drohen eine Abmahnung sowie bei beharrlicher Weigerung eine verhaltensbedingte Kündigung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zwei Mal pro Woche Tests anzubieten, deren Kosten er übernimmt. Weitere notwendige Tests zur Einhaltung der Zugangsbeschränkung müssen vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, wobei einmal wöchentlich der kostenfreie Bürgertest genutzt werden kann.
Die erhobenen Daten zum Status dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet werden und sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Ja, die Regelung gilt für das gesamte Betriebsgelände und schließt auch Beschäftigte ein, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Ratgeber 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst. Sehr ...
Verifizierter Mandant