Bleiben Lohn und Gehalt aus, gerät der Arbeitgeber also mit der Zahlung in Verzug, kommt der Arbeitnehmer schnell "ins Schwitzen". Man fragt sich, ob die Lohnansprüche sicher sind - besonders, wenn der Arbeitgeber eventuell insolvent ist.
Hier sind Arbeitnehmer jedoch recht gut abgesichert, wenn das Unternehmen tatsächlich insolvent ist und dies amtlich festgestellt wurde. Rückwirkend vom Insolvenztag kann für einen Zeitraum von drei Monaten Insolvenzgeld beim Arbeitsamt beantragt werden. Dessen Höhe entspricht dem Nettogehalt des Arbeitnehmers. Hat ein Arbeitnehmer das Unternehmen jedoch verlassen, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wurde, so hat dieser auch keinen Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes.
Wurde dem Arbeitnehmer gekündigt oder hat dieser das Arbeitsverhältnis selbst beendet, so kann der Arbeitnehmer jedoch dann Insolvenzgeld beantragen, wenn ihm noch Arbeitsentgelt zusteht. Auch hier greift der 3-Monats-Zeitraum. Insolvenzgeld kann über ein Formular beim Arbeitsamt beantragt werden, wo die entsprechenden Formulare auch vorliegen.
Es hat jedoch nicht jeder Arbeitnehmer beliebig hohe Rücklagen, so dass er auf sein Gehalt warten kann - in solchen Fällen kann ein unterstützendes Darlehen vom Sozialamt den Engpass überbrücken. Dieses Geld wird dann beim Arbeitgeber bzw. im Insolvenzfall vom Arbeitsamt zurückgefordert.
Solange es also nur um zwei Gehälter geht, ist man als Arbeitnehmer relativ sicher - bleiben Lohn und Gehalt über einen längeren Zeitraum aus, so sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Es stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung - der Lohn kann eingeklagt oder gerichtlich angemahnt werden, man kann androhen, die Arbeitsleistung zu verweigern oder dies auch tatsächlich tun (Zurückbehaltungsrecht).
Hier sind Arbeitnehmer jedoch recht gut abgesichert, wenn das Unternehmen tatsächlich insolvent ist und dies amtlich festgestellt wurde. Rückwirkend vom Insolvenztag kann für einen Zeitraum von drei Monaten Insolvenzgeld beim Arbeitsamt beantragt werden. Dessen Höhe entspricht dem Nettogehalt des Arbeitnehmers. Hat ein Arbeitnehmer das Unternehmen jedoch verlassen, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wurde, so hat dieser auch keinen Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes.
Wurde dem Arbeitnehmer gekündigt oder hat dieser das Arbeitsverhältnis selbst beendet, so kann der Arbeitnehmer jedoch dann Insolvenzgeld beantragen, wenn ihm noch Arbeitsentgelt zusteht. Auch hier greift der 3-Monats-Zeitraum. Insolvenzgeld kann über ein Formular beim Arbeitsamt beantragt werden, wo die entsprechenden Formulare auch vorliegen.
Es hat jedoch nicht jeder Arbeitnehmer beliebig hohe Rücklagen, so dass er auf sein Gehalt warten kann - in solchen Fällen kann ein unterstützendes Darlehen vom Sozialamt den Engpass überbrücken. Dieses Geld wird dann beim Arbeitgeber bzw. im Insolvenzfall vom Arbeitsamt zurückgefordert.
Solange es also nur um zwei Gehälter geht, ist man als Arbeitnehmer relativ sicher - bleiben Lohn und Gehalt über einen längeren Zeitraum aus, so sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Es stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung - der Lohn kann eingeklagt oder gerichtlich angemahnt werden, man kann androhen, die Arbeitsleistung zu verweigern oder dies auch tatsächlich tun (Zurückbehaltungsrecht).
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Bleiben Lohn und Gehalt aus, kann der Arbeitgeber gemahnt oder der Lohn eingeklagt werden. Ab Verzugsbeginn können zudem Verzugszinsen auf den Bruttolohn geltend gemacht werden (vgl. BAG, 07.03.2001 - Az: GS 1/00).
Insolvenzgeld kann beim Arbeitsamt für den Zeitraum der drei Monate vor dem Insolvenzantrag beantragt werden, sofern das Unternehmen tatsächlich insolvent ist. Wer das Unternehmen vor Insolvenzantragstellung verlassen hat, hat keinen Anspruch.
Bei längeren Zahlungsrückständen kann die Arbeit eingestellt werden. Dies muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden, unter genauer Bezeichnung der offenen Forderungen. Es muss jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben gewahrt bleiben; bei geringen Beträgen oder nur kurzfristigen Verzögerungen ist dies unzulässig.
Ja, eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn die Gehaltszahlung bereits den dritten Monat in Folge ausgeblieben ist. In diesem Fall tritt beim Arbeitsamt keine Sperrzeit ein, da ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt.
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