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Franchising

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Franchising ist ein Vertriebskonzept, bei dem der Franchisenehmer selbständiger Geschäftsmann ist, der aufgrund einer lizenzierten Nutzungsberechtigung (Franchisevertrag) des Franchisegebers im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko im Verbund eines Vertriebssystems einen ihm gehörenden Betrieb führt. Ein Franchisevertrag wird vom Gesetzgeber nicht gesondert geregelt, sondern enthält Bestandteile des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtvertrages. Ein Franchisenehmer erhält vom Franchisegeber i.a. einen Gebietsschutz, so daß der Vertrieb eines i.d.R. erprobten und bewährten Produktes einfacher aufgebaut werden kann.

Der Franchisenehmer kann auf Rechte und Knowhow des Franchisegebers zurückgreifen und wird von diesem auch ausgebildet der Franchisenehmer muß andererseits aber auch Weisungen des Franchisegebers beachten. Darüber hinaus kann der Franchisenehmer Warenzeichen, Warenmustern oder Geschmacksmuster nutze und schuldet dem Franchisegeber Gebühren für die Verwendung einer einheitlichen Ausstattung, des einheitlichen Namens und Auftretens nach außen, eines einheitlichen Vertriebssystems etc. Franchising kann in ein Arbeitsverhältnis "umkippen", wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit des Franchisenehmers zu sehr eingeschränkt wird.

Beispiele für Franchising: McDonalds, Obi, Eismann, Goodyear

Mißbrauchsfälle sind von der Rechtsprechung entschieden worden bei Kellnern, Kurierfahrern, Boten.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.05.2025)
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