Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung können den Einnahmen auch Aufwendungen gegengerechnet werden. Zum Beispiel Aufwendungen für Berufskleidung, die Jobsuche Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Autos je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro (2003) oder sonstige Bewerbungskosten wie Porti und Telefongebühren, Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Tag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, für die ersten zehn Entfernungskilometer 0,36 Euro und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,40 Euro, grundsätzlich höchstens 5.112 Euro. Es ist grundsätzlich unerheblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Die Entfernungspauschale wird auch gewährt, wenn der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. In einigen Fällen, z. B. für Fahrgemeinschaften, Park- und Ride und Benutzung des privaten Pkw für weite Entfernungen gelten Besonderheiten, bei Benutzung eines privaten Pkw können auch Werbungskosten über 5.112 Euro abgezogen werden.
Derartige Aufwendungen werden im Lohn- und Einkommensteuerrecht als "Werbungskosten" bezeichnet. Sie dienen dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung der Einnahmen und dürfen deshalb bei der Steuerberechnung vom Lohn oder Gehalt abgesetzt werden.
Das Finanzamt zieht von sich aus für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro jährlich ab, gleichgültig, ob Aufwendungen in dieser Höhe angefallen sind oder nicht. Liegen die Werbungskosten unter 1.044 Euro jährlich, müssen die Aufwendungen daher nicht im Einzelnen angegeben werden. Liegen die Ausgaben über diesem Pauschbetrag, können diese in entsprechender Höhe geltend gemacht werden. Dazu müssen jedoch sämtliche Aufwendungen im Einzelnen glaubhaftgemacht bzw. belegt werden.
Ferner können Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu einer freiwilligen Kranken-, Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung hier gilt ein Höchstbetrag von 920 Euro, er erhöht sich auf 1.227 Euro, wenn der Steuerpflichtige wegen der Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind. Zu den Ausbildungskosten gehören neben Lehrgangs- und Studiengebühren die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe bestimmter Pauschbeträge (für die ersten drei Monate) sowie bei einer auswärtigen Unterbringung Unterkunftskosten (für die ersten zwei Jahre) Spenden im Rahmen bestimmter Höchstbeträge gezahlte Kirchensteuer (dazu zählt auch das von den Kirchgemeinden erhobene Kirchgeld) Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Auch außergewöhnliche Belastungen, das heißt Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen (z. B. Krankheitskosten und Aufwendungen wegen einer Behinderung) können berücksichtigt werden.
Derartige Aufwendungen werden im Lohn- und Einkommensteuerrecht als "Werbungskosten" bezeichnet. Sie dienen dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung der Einnahmen und dürfen deshalb bei der Steuerberechnung vom Lohn oder Gehalt abgesetzt werden.
Das Finanzamt zieht von sich aus für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro jährlich ab, gleichgültig, ob Aufwendungen in dieser Höhe angefallen sind oder nicht. Liegen die Werbungskosten unter 1.044 Euro jährlich, müssen die Aufwendungen daher nicht im Einzelnen angegeben werden. Liegen die Ausgaben über diesem Pauschbetrag, können diese in entsprechender Höhe geltend gemacht werden. Dazu müssen jedoch sämtliche Aufwendungen im Einzelnen glaubhaftgemacht bzw. belegt werden.
Ferner können Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu einer freiwilligen Kranken-, Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) im Rahmen bestimmter Höchstbeträge Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung hier gilt ein Höchstbetrag von 920 Euro, er erhöht sich auf 1.227 Euro, wenn der Steuerpflichtige wegen der Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind. Zu den Ausbildungskosten gehören neben Lehrgangs- und Studiengebühren die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe bestimmter Pauschbeträge (für die ersten drei Monate) sowie bei einer auswärtigen Unterbringung Unterkunftskosten (für die ersten zwei Jahre) Spenden im Rahmen bestimmter Höchstbeträge gezahlte Kirchensteuer (dazu zählt auch das von den Kirchgemeinden erhobene Kirchgeld) Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Auch außergewöhnliche Belastungen, das heißt Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen (z. B. Krankheitskosten und Aufwendungen wegen einer Behinderung) können berücksichtigt werden.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
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Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Werbungskosten dienen dem Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Das Finanzamt zieht automatisch einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro jährlich ab. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag, müssen sie einzeln belegt werden, um sie voll geltend zu machen.
Zu den Sonderausgaben zählen insbesondere Vorsorgeaufwendungen wie Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Kranken-, Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, gezahlte Kirchensteuer, Spenden sowie Steuerberatungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig aus besonderen Umständen erwachsen und die über den üblichen Kosten der Lebensführung liegen. Dazu gehören beispielsweise Krankheitskosten oder Kosten durch eine Behinderung.
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden über die Entfernungspauschale berücksichtigt. Diese gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Für die ersten zehn Kilometer gelten bestimmte Sätze, für weitere Kilometer höhere Beträge. Besonderheiten gelten für Fahrgemeinschaften, Pkw-Nutzung oder Park-and-Ride.
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