Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.240 Anfragen

Lohnsteuerabzug: Was ist das eigentlich?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen (Lohnsteuerabzug). Neben der Lohnsteuer wird Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer erhoben.

Der Arbeitnehmer erhält vom Finanzamt eine (elektronische) Lohnsteuerkarte, der die Lohnsteuerklasse und die wichtigsten Steuermerkmale zu entnehmen sind. Die Steuermerkmale werden elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in der ELStAM-Datenbank unter der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers gespeichert und vom Arbeitgeber abgerufen.

Ist auf der Lohnsteuerkarte eine Kinderfreibetragszahl eingetragen, ist vom Arbeitgeber eine gesonderte Maßstabsteuer zu ermitteln.

Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entsprechend wird die Lohnsteuer aus Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabellen abgelesen.

Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen sind in den Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet - z. B. der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, der Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale bei den Sonderausgaben und bei Steuerklasse II der Haushaltsfreibetrag. Alle diese Beträge werden daher bei der Steuerberechnung automatisch berücksichtigt.

Der Arbeitgeber ermittelt auf dieser Basis die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer und meldet diese monatlich oder quartalsweise dem Finanzamt. Weiterhin ist der errechnete Betrag vom Arbeitgeber zu entsprechend vom Lohn abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen.

Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug für den Lohnsteuerjahresausgleich ausstellen.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

Lohnsteuerklasse I alle ledigen bzw. geschiedenen Arbeitnehmer
Lohnsteuerklasse II alleinerziehende Steuerpflichtige
Lohnsteuerklasse III auf Antrag für verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehepartner die Steuerklasse V wählt
Lohnsteuerklasse IV für verheiratete Angestellte, wenn beide Partner verdienen
Lohnsteuerklasse V für verheiratete Arbeitnehmer, wenn der andere Ehepartner Steuerklasse III wählt
Lohnsteuerklasse VI für Angestellte mit mehreren Jobs

Welche Lohnsteuermerkmale gibt es?

Steuerklasse

Kinderfreibetragszähler: Bei den Steuerklassen I–IV können sich ein voller oder halber Kinder- und Erziehungsfreibetrag beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer mindernd auswirken.

Religionszugehörigkeit zur Ermittlung der Lohnkirchensteuer

Geburtsdatum um ggf. einen Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen

Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene

Lohnsteuerfreibetrag: Der Arbeitnehmer kann sich einen Steuerfreibetrag eintragen lassen, wenn er z.B. mit seinen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen einen bestimmten Betrag überschreitet. Dazu ist beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen.

Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Höhe der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer von zwölf Monaten eingetragen werden, um eine die Mindestpauschale übersteigende Vorsorgepauschale berücksichtigen zu lassen.

Lohnsteuerjahresausgleich

Die Lohnsteuer wird gleichmäßig auf die monatlichen Lohnabrechnungen verteilt, da es sich um eine Jahressteuer handelt. Bei der Lohnsteuer handelt es also um eine Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer.

Mit der letzten Abrechnung des Jahres wird die Jahressteuer automatisch ermittelt und eine sich ggf. ergebende Differenz zur bereits gezahlten Lohnsteuer einbehalten bzw. erstattet (Lohnsteuerjahresausgleich).

Der Arbeitgeber ist zur automatischen Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer - auch Teilzeit-/Minijobs- beschäftigt.

Will der Arbeitnehmer keine Werbungskosten geltend machen, muss von ihm keine Lohnsteuererklärung mehr abgegeben werden. Ratsam ist dies aber nicht, denn in aller Regel können noch weitere Kosten geltend gemacht werden (z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten oder außergewöhnliche Belastungen).

Ist eine Pauschalversteuerung möglich?

Es ist möglich, dass der Arbeitgeber den Arbeitslohn mit einem festen, pauschalen Steuersatz besteuert. So kann bei normal beschäftigten Arbeitnehmern ein begünstigter Teil des Arbeitslohns gem. § 40 EStG pauschal besteuert werden. So kann der Arbeitgeberzuschuss für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit 15% besteuert werden.

Gem. § 40a EStG kann der gesamte Arbeitslohn von Aushilfskräften pauschal besteuert werden.

Die Pauschalierung ist auch für Teilzeitbeschäftigte (kurzfristige Beschäftigung) mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns (§ 40a Abs. 1 EStG), für 450-Euro-Jobber (Mini-Job) mit einem Steuersatz von 2 % bzw. 20 % und für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 % (§ 40a Abs. 3 EStG) zulässig.

Der pauschal versteuerte Arbeitslohn ist - bis auf den Mini-Job - sozialversicherungsfrei. Es kommen aber noch Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer hinzu.

Im steuerpflichtigen Bruttolohn auf der Lohnsteuerbescheinigung ist pauschal besteuerter Arbeitslohn nicht enthalten, die anfallende Steuer ist endgültig abgegolten und bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers nicht anzugeben. Der Arbeitnehmer darf für diesen Lohn keine Werbungskosten geltend machen und auch die ggf. auf ihn abgewälzte Pauschalsteuer nicht absetzen.
Stand: 01.09.2021 (aktualisiert am: 29.12.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Wirtschaftswoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine professionelle anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung. Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant
Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut