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Betriebliche Gleichstellung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ehe die Gleichstellung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Jahr 2006 eine gesetzliche Grundlage erhalten hat, gab es bereits Integrationen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bis zur Einführung des AGG stellte sich die Situation wie folgt dar: Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurden mit der Reform 2001 entsprechende Passagen integriert, die die betriebliche Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen und darüber hinaus die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern sollen. Die Sicherstellung der betrieblichen Gleichstellung obliegt den Betriebsräten, die mit der Reform des BetrVG entsprechende Möglichkeiten und Pflichten hinzugewonnen haben.

Die Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ausdrücklich in § 45 BetrVG genannt und kann bei Betriebs- und Abteilungsversammlungen behandelt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jährlich in einer Betriebsversammlung über Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer zu berichten (§ 43 Abs. 2 BetrVG).

Ein Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern aufgrund von Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität wurde in § 75 BetrVG aufgenommen.

Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates, sich für die tatsächliche Gleichstellung - besonders bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie beruflichen Aufstieg - einzusetzen. Die zur Durchführung dieser Aufgaben notwendigen Informationen und Unterlagen muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Sollte es erforderlich sein, sind sachkundige Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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