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Berufskrankheit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei einer Berufskrankheit handelt es sich um eine Erkrankung des Arbeitnehmers, die infolge der beruflichen Tätigkeit auftritt und die einen kausalen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit aufweist. Arbeitsbedingte Krankheiten sind indes keine Berufskrankheiten, da hier die Arbeitsumstände lediglich eine Krankheitsursache darstellen.

Liegt eine Berufskrankheit vor, so werden diese wie Arbeitsunfälle im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt, zuständig hierfür sind die Berufsgenossenschaften.

Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) legt fest, was Berufskrankheit ist und was nicht. Lediglich im Einzelfall kann dies der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung festlegen.

Berufskrankheiten werden in Hauptgruppen aufgeteilt:
  • Krankheiten, die chemische Einwirkung verursacht wurden
  • Krankheiten, die durch physikalische Einwirkung verursacht wurden
  • Krankheiten, die durch Infektionserreger oder Parasiten verursacht wurden und Tropenkrankheiten
  • Erkrankungen der Atemwege, der Lungen, des Rippenfells und des Bauchfells
  • Hautkrankheiten
  • sonstige Krankheiten
Vielfach erfordert eine Berufskrankheit den Unterlassungszwang, so dass eine Berufserkrankung erst dann vorliegt, wenn alle Tätigkeiten aufgegeben werden mussten, die für die Erkrankung ursächlich waren oder sein können.

Der Versicherungsfall als solcher ist in § 9 Sozialgesetzbuch VII geregelt. Hiernach können nur solche Krankheiten als Berufskrankheit berücksichtigt werden, die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet auf Vorschlag des Ärztlichen Sachverständigenbeirates sowie auf Grundlage entsprechender EU-Empfehlungen über die Aufnahme von Krankheiten in die Liste der Berufskrankheiten. Die Liste wird in regelmäßigen zeitlichen Abständen dem aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Aber auch Krankheiten, die zwar nicht in dieser Liste aufgeführt sind, jedoch in diese aufgenommen werden müssten, sind wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (§ 9 Abs. 2 SGB VII).

Damit eine Entschädigung erfolgen kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Angehörigkeit zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Kausaler Zusammenhang der Krankheit zur versicherten Tätigkeit
  • Verursachung eines wesentlichen Gesundheitsschadens durch die Krankheit
Eine Altersgrenze für den Versicherungsfall gibt es nicht, nach dem Tode des Betroffenen können die Angehörigen u.U. Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben.

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Stand: 26.10.2018
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Häufige Fragen

Eine Berufskrankheit weist einen direkten kausalen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit auf und ist in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) gelistet. Arbeitsbedingte Krankheiten hingegen entstehen lediglich durch allgemeine Arbeitsumstände und erfüllen nicht die spezifischen Kriterien für eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Für eine Entschädigung müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis, ein nachweisbarer kausaler Zusammenhang der Krankheit zur versicherten Tätigkeit sowie das Vorliegen eines wesentlichen Gesundheitsschadens.
Bei einem konkreten Verdacht können Betroffene selbst eine Berufskrankheitenanzeige stellen. Ärzte und Betriebsärzte sind bei entsprechendem Verdacht sogar rechtlich zur Anzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger verpflichtet, der daraufhin das offizielle Verfahren einleitet.
Eine Rentenzahlung erfolgt, wenn trotz Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ein bleibender gesundheitlicher Schaden entstanden ist. Voraussetzung für die Entschädigungspflicht ist, dass die durch die Erkrankung verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % erreicht.
Ja, gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII können auch Krankheiten wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn sie zwar nicht offiziell in der Liste der BKV aufgeführt sind, jedoch nach aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen in diese aufgenommen werden müssten.

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