Arbeitgeberwechsel und die betriebliche Altersversorgung
Unverfallbarkeit bedeutet: Ein einmal erworbener Anspruch auf Betriebsrente kann nicht mehr erlöschen, auch dann nicht, wenn der Beschäftigte vor Beginn der Betriebsrentenzahlung zu einem anderen Arbeitgeber wechselt.
Verfallbarkeit bedeutet: Ein Arbeitnehmer kann, wenn er in Rente geht, die betriebliche Altersversorgung nicht mehr einfordern, wenn er den Betrieb vor einem bestimmten Stichtag verlassen hat.
Für den Arbeitnehmer ist die Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersversorgung sehr wichtig, da die wenigsten Arbeitnehmer heutzutage noch ihr ganzes Arbeitsleben bei einem Arbeitgeber verbringen. Umso wichtiger ist es, dass die Ansprüche auf Betriebsrenten nicht untergehen.
Wann gilt Unverfallbarkeit?
Zu unterscheiden ist zwischen Verträgen, die ausschließlich durch den Arbeitnehmer finanziert werden (Entgeltumwandlung) und arbeitgeberfinanzierten Verträgen, deren Beiträge durch den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.
Für die durch Entgeltumwandlung erworbenen Anwartschaften gilt die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit.
Bei Betriebsrenten, die vom Arbeitgeber allein finanziert werden, ist die Unverfallbarkeit der Ansprüche mit zeitlichen und altersmäßigen Bedingungen verbunden. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage erteilt hat. Der Zeitraum eines ruhenden Arbeitsverhältnisses wird auf die Fristen der gesetzlichen Unverfallbarkeit angerechnet.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit vereinbaren und muss schriftlich fixiert werden.
Hinweis: Unverfallbarkeit der Anwartschaften gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigungen wechselt oder wenn er geringfügig beschäftigt ist.
Unverfallbarkeitsfristen - wann ist die Zusage unverfallbar?
Zeitpunkt der Zusageerteilung | Mindestalter bei Ausscheiden | Zusagedauer in Jahren |
vor dem 01.01.2001 | - | - |
01.01.2001 bis 31.12.2008 | 25 | - |
01.01.2009 bis 31.12.2017 | 25 | 5 |
Ab dem 01.01.2018 | 21 | 3 |
Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung
Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen angesammelte unverfallbare Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Dies erleichtert die Mobilität der Beschäftigten, weil einmal erworbene Ansprüche nicht verloren gehen. Hierzu sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Zusage der Betriebsrente ab 2005
- Durchführung der betrieblichen Alterversorgung durch Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfond
- Antrag auf Übertragung wird innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt
- Der Übertragungswert übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
Stimmt der neue Arbeitgeber zu, kann der bestehende Vertrag auch unabhängig von diesen Voraussetzungen weitergeführt werden, u.U. kann auch das Kapital in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Andernfalls ist ein Ruhen des Vertrags möglich oder aber die private Weiterführung.
Ganz egal, welche Option am Ende gewählt wird: das angesparte Kapital und der Leistungsanspruch bleiben erhalten. Das gilt auch für den ab 2019 bzw. 2022 geltenden gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des Beitrags.