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§ 4 Wartezeit

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

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Verifizierter Mandant

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki