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§ 4 Wartezeit
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
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Verifizierter Mandant
Perfekt, wie immer. Vielen Dank.
Olaf Sieradzki