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Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verlängert

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden.

Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 03.12.2020 seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um drei Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31.03.2021.

Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen Covid-19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden.

Wichtig ist: Die niedergelassenen Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen Covid-19-Symptomen, nach Kontakt zu Covid-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.

Im Bereich der verordneten Leistungen gelten derzeit zeitlich befristet bis zum 31.01.2021 weitere bundeseinheitliche Sonderregelungen. Ob hier angesichts der anhaltenden Covid-19-Pandemie ebenfalls eine Verlängerung erforderlich ist, wird der G-BA rechtzeitig beraten. Dies betrifft die Möglichkeit der Videobehandlung für bestimmte Leistungen, die Möglichkeit von Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben.

Veröffentlicht: 03.12.2020

Quelle: PM Gemeinsamer Bundesausschuss

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