Die Bundesregierung plant, die mit Blick auf die COVID-19-Pandemie getroffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu verlängern, um Planungssicherheit für Beschäftigte und Unternehmen zu schaffen.
Dieses Vorhaben ist am 6. November 2020 Thema im Bundesrat: Er kann dazu Stellung nehmen, bevor der Bundestag entscheidet.
Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld
Die Erhöhung des
Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.
Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
Weiterbildung bei Arbeitsausfall
Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung geschaffen werden.
Hintergrund
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist es mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld gelungen, die Schockwirkung der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Allerdings werde es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das vorherige Niveau wieder erreicht wird.
Die im März eingeführten Sonderregelungen sollten eigentlich Ende 2020 auslaufen, müssen nach Ansicht der Bundesregierung aber verlängert werden. Die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten seien angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher.
Außerdem finde die Krise zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt aufgrund des Klimawandels und der Digitalisierung statt.
Veröffentlicht: 28.10.2020
Quelle: BundesratKOMPAKT