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Abrechnungsspitze ist vorab vom Zwangsverwalter zu zahlen
Die so genannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung ist vom Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums vorab zu bezahlen. Hierzu ist der Zwangsverwalter verpflichtet. Es ist hierbei unerheblich, ob er zum Einzelabrechnungszeitraum bereits als Zwangsverwalter bestellt war.

OLG München, 12.3.2007 - Az: 34 Wx 114/06