| Abrechnungsspitze ist vorab vom Zwangsverwalter zu zahlen |
| Die so genannte Abrechnungsspitze
der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen
Jahreseinzelabrechnung ist vom Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums
vorab zu bezahlen. Hierzu ist der Zwangsverwalter verpflichtet. Es ist
hierbei unerheblich, ob er zum Einzelabrechnungszeitraum bereits als Zwangsverwalter
bestellt war.
OLG München, 12.3.2007 - Az: 34 Wx 114/06 |