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Abrechnungsspitze ist vorab vom Zwangsverwalter zu zahlen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die so genannte Abrechnungsspitze der während seiner Verwaltung von den Wohnungseigentümern beschlossenen Jahreseinzelabrechnung ist vom Zwangsverwalter eines Wohnungs- oder Teileigentums vorab zu bezahlen. Hierzu ist der Zwangsverwalter verpflichtet. Es ist hierbei unerheblich, ob er zum Einzelabrechnungszeitraum bereits als Zwangsverwalter bestellt war.


OLG München, 12.03.2007 - Az: 34 Wx 114/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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