| Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter und Verjährung |
| Auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
kann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter
einer Wohnungseigentumsanlage verkürzt werden. Es stellt jedoch eine
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vorsehen, daß solche Ansprüche auch
bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters unabhängig von der Kenntnis
der Geschädigten nach drei Jahren verjähren. Eine entsprechende
Klausel ist somit unwirksam.
OLG München, 8.11.2006 - Az: 34 Wx 45/06 |