Auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage verkürzt werden. Es stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, daß solche Ansprüche auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters unabhängig von der Kenntnis der Geschädigten nach drei Jahren verjähren. Eine entsprechende Klausel ist somit unwirksam.
OLG München, 08.11.2006 - Az: 34 Wx 45/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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