| Verkaufszustimmung zu Unrecht verweigert - Verwalter haftet! |
| Obliegt einem Verwalter
gem. Gemeinschaftsordnung die Entscheidung über die Zustimmung zum
Verkauf des Wohnungseigentums und unterläßt es dieser, eine
Weisung der Eigentümergemeinschaft unverzüglich einzuholen, wenn
die Rechtslage zweifelhaft ist, so haftet der Verwalter für einen
entstandenen Verzögerungsschaden. Dies gilt auch dann, wenn die Zustimmung
nach Konsultation mit einem Anwalt verweigert wurde, obwohl es erkennbar
war, daß kein wichtiger Verweigerungsgrund vorlag.
OLG Düsseldorf, 10.5.2005 - Az: I-3 Wx 321/04 |