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Billardcafé ist keine Ladeneinheit!
Wurde der Nutzungszweck einer Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung als „Ladeneinheit“ angegeben, so umfaßt dies nicht die Nutzung als Billardcafé. Daran ändert auch der Umstand, daß in einer größeren Eigentumsanlage anderen Eigentümern einer „Ladeneinheit“ ein Gaststättenbetrieb genehmigt wurde, nichts. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben konnte ebenfalls nicht erkannt werden, wenn nach Zulassung einer bestimmten Anzahl von Gastronomiebetrieben eine Sättigung angenommen wird und keine weiteren Zustimmungen erteilt werden.

OLG Köln, 13.10.2004 – Az: 16 Wx 187/04