| Billardcafé ist keine Ladeneinheit! |
| Wurde der Nutzungszweck
einer Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung als „Ladeneinheit“
angegeben, so umfaßt dies nicht die Nutzung als Billardcafé.
Daran ändert auch der Umstand, daß in einer größeren
Eigentumsanlage anderen Eigentümern einer „Ladeneinheit“ ein Gaststättenbetrieb
genehmigt wurde, nichts. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben konnte
ebenfalls nicht erkannt werden, wenn nach Zulassung einer bestimmten Anzahl
von Gastronomiebetrieben eine Sättigung angenommen wird und keine
weiteren Zustimmungen erteilt werden.
OLG Köln, 13.10.2004 – Az: 16 Wx 187/04 |