Rückständige Hausgeldforderungen aus dem Wirtschaftsplan erlöschen nicht durch das Vorliegen der Jahresabrechnung.
Der auf Grundlage eines Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan entstehende Wohngeldanspruch bleibt auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung grundsätzlich bestehen und kann weiterhin auf den Wirtschaftsplanbeschluss gestützt werden. Das Vorliegen der Jahresabrechnung führt nicht zum Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, sondern entfaltet eine modifizierende Wirkung: Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein gegenüber den Vorschussforderungen geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser Saldo die Höhe der noch durchsetzbaren Forderung aus dem Wirtschaftsplan.
Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit, als sie über die nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorauszahlungen hinausgeht - also einen Nachzahlungsanspruch auslöst. Im Übrigen kommt dem Beschluss über die Jahresabrechnung lediglich bestätigende Wirkung zu (vgl. OLG München, 30.07.2003 - Az: 16 Wx 149/03). Eine vollständige Ablösung des auf dem Wirtschaftsplan basierenden Anspruchs durch die Jahresabrechnung findet demnach nicht statt.
Wird nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung rückständiger Hausgeldzahlungen die Jahresabrechnung beschlossen und ergibt sich daraus eine geringere Schuld als ursprünglich geltend gemacht, ist eine teilweise Reduktion des Leistungsantrags zulässig. Die Hauptsache kann für den darüber hinausgehenden Teil einseitig für erledigt erklärt werden. Dies ist verfahrensrechtlich statthaft, da kein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, sondern lediglich die Reichweite der ursprünglichen Forderung angepasst wird.
Der auf Grundlage eines Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan entstehende Wohngeldanspruch bleibt auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung grundsätzlich bestehen und kann weiterhin auf den Wirtschaftsplanbeschluss gestützt werden. Das Vorliegen der Jahresabrechnung führt nicht zum Erlöschen des ursprünglichen Anspruchs, sondern entfaltet eine modifizierende Wirkung: Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein gegenüber den Vorschussforderungen geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser Saldo die Höhe der noch durchsetzbaren Forderung aus dem Wirtschaftsplan.
Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit, als sie über die nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Vorauszahlungen hinausgeht - also einen Nachzahlungsanspruch auslöst. Im Übrigen kommt dem Beschluss über die Jahresabrechnung lediglich bestätigende Wirkung zu (vgl. OLG München, 30.07.2003 - Az: 16 Wx 149/03). Eine vollständige Ablösung des auf dem Wirtschaftsplan basierenden Anspruchs durch die Jahresabrechnung findet demnach nicht statt.
Wird nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung rückständiger Hausgeldzahlungen die Jahresabrechnung beschlossen und ergibt sich daraus eine geringere Schuld als ursprünglich geltend gemacht, ist eine teilweise Reduktion des Leistungsantrags zulässig. Die Hauptsache kann für den darüber hinausgehenden Teil einseitig für erledigt erklärt werden. Dies ist verfahrensrechtlich statthaft, da kein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, sondern lediglich die Reichweite der ursprünglichen Forderung angepasst wird.
OLG Köln, 16.01.2004 - Az: 16 Wx 185/03
ECLI:DE:OLGK:2004:0116.16WX185.03.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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