| Malermäßige Instandsetzung eines Treppenhauses |
| Der klagende Hauseigentümer
wandte sich gegen eine Auflage des Wohnungsaufsichtsamtes, Treppenhäuser
und Hausdurchfahrt malermäßig in Stand zu setzen sowie kleinere
Putzschäden zu beseitigen. Die betroffenen Gebäudeteile waren
zumindest seit 1973 nicht mehr renoviert worden - Farbanstriche waren stark
verschmutzt und zum Teil abgeplatzt. Weiterhin bestanden kleinere Putzschäden.
Das Bezirksamt gab den Hauseigentümern auf, diese binnen 18 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides malermäßig in Stand zu setzen und die Putzschäden zu beseitigen. Ferner ordnete es für den Fall der Nichtbefolgung Ersatzvornahme an, deren Kosten mit ca. 60.000 DM veranschlagt wurden. Das VG wies die Klage ab. Das Gericht billigte diese auf § 9 des Berliner Wohnungsaufsichtsgesetzes (WoAufG) gestützte Maßnahmen. Nach § 9 II Nr. 1 WoAufG kann eine erhebliche Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebäuden und Außenanlagen auch dann vorliegen, wenn die Hausflure oder Treppenräume nicht ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen sind bzw. die letzte malermäßige Instandsetzung mehr als 15 Jahre in der Vergangenheit liegt - es sei denn, die besondere Art des Materials erübrigt eine malermäßige Instandsetzung. Die vorliegenden Instandsetzungsmängel im Wohnhaus waren insgesamt derart gravierend, dass eine durchschnittlich empfindliche Person Treppenräume und Hausdurchfahrt nur mit Widerwillen betreten könne und Besucher zwangsläufig abgestoßen würden. Es ist unerheblich, ob die Kosten für die Beseitigung der Mängel aus den Erträgen des Gebäudes aufgebracht werden können und ob die Eigentümer derzeit zur Kreditsicherung Grundpfandrechte an dem Grundstück bestellen können. Dies ist nur bei der Anordnung der baulichen Verbesserung, nicht aber bei der der Instandsetzung eines Wohngebäudes zu berücksichtigen. Die Eigentümer sind somit verpflichtet, auch ihr sonstiges Vermögen für die Instandsetzung einzusetzen. Bedeutungslos ist schließlich auch, dass die Bewohner des Mietshauses eine niedrigere Miete zahlen, als Mieter vergleichbarer Wohnungen mit einem ordnungsgemäß in Stand gesetzten Treppenhaus. Da die Instandhaltungspflicht nicht nur den privaten Interessen der Mieter dient, sondern auch dem öffentlichen Interesse an Erhaltung und Pflege des Wohnungsbestandes. VG Berlin, Urteil v. 09.08.2001
- VG 22 A 241.98
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