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Verjährungsfrist bei Ansprüchen gegen Dritte

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch Ansprüche des Vermieters, die von § 548 BGB erfaßt werden, gegen einen Dritten, welcher ohne Vertragspartei zu sein, in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist, unterliegen der kurzen mietvertragliche Verjährung.
Dies betrifft insbes. Familienangehörige des Mieters.


BGH, 23.05.2006 - Az: VI ZR 259/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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