Wurde die Haustür nur zugezogen und nicht abgeschlossen, so kann dies im Einbruchsfall den Versicherungsschutz kosten. Ein grob fahrlässiges Handeln liegt zumindest dann vor, wenn die Wohnung über Nacht verlassen wurde und die Tür nicht abgeschlossen wurde.
LG Koblenz, 17.07.2006 - Az: 16 O 150/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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