Wird ein längere Zeit leer stehendes Haus aus Gefälligkeit beaufsichtigt und werden dort Reinigungsarbeiten durchführt, entsteht keine Schadensersatzpflicht, wenn versehentlich vergessen wurde, nach den Putzarbeiten den Hauptwasserhahn
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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