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Gebäudehöhe aus optischen Gründen begrenzt

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verweigerung der Erteilung einer Baugenehmigung zur einheitlichen Festsetzung von Gebäudehöhen aus optischen Gründen ist rechtmäßig. Da im vorliegenden Fall ein schlüssiges städtebauliches Konzept vorlegen konnte muß sich ein Bauherr grundsätzlich danach richten.

Vorliegend hatte die Stadt Mainz ein Baugesuch vorerst zurückgestellt, da möglicherweise die "gemeinsame Gebäudehöhe" in dem Gebiet möglicherweise nicht eingehalten weren würde. Dies könnte die klare Linie der Bebauung zerstören und die sicherzustellende Blickbeziehung zum Dom unterbinden.

Dies sei laut Gericht ein ausreichender Grund, das Bauvorhaben zumindest nicht vorschnell zu genehmigen.


VG Mainz - Az: 7 L 1150/02.MZ


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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