Beseitigt der Nachbar eines Grundstückseigners bewußt die Zufahrt zur Straße, so muß ihm der Grundstückseigner kein Notwegerecht einräumen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Grundstückseigner dagegen gewandt, daß ein benachbartes Unternehmen eine Betriesbstraße über sein Grundstück gebaut hatte. Als die Beseitung verlangt wurde, berief sich der Unternehmer auf das seiner Meinung nach bestehende Notwegerecht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


