Das Besichtigungsrecht des Vermieters darf dieser nicht übermäßig sondern in einem Abstand von etwa zwei Jahren ausüben. Eine Ausnahme besteht, wenn Umstände vorliegen, die eine Besichtigung in kürzeren zeitlichen Abständen erfordern. Der Wechsel der verwendeten Hausverwaltung stellt für sich allein jedoch keinen solchen Umstand dar.
AG Köln - Az: 219 C 430/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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