Ein Mieter kann von einem anderen Mieter desselben Mehrfamilienhauses nicht Unterlassung des Musizierens verlangen, wenn der Musizierende die in der Hausordnung festgelegten Zeiten einhält. Die Hausordnung kann als Bestandteil des Mietvertrages kann zwar in diesem Zusammenhang als Vertrag zugunsten Dritter angesehen werden; sie ist bei der Bestimmung dessen, was ortsüblich ist, aber auf jeden Fall von Bedeutung.
OLG München, 21.01.1992 - Az: 13 U 2289/91
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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