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Drohbrief - Schmerzensgeld
Die Anbringung eines für die Allgemeinheit einsehbaren Drohbriefes mit herabwürdigendem Inhalt an der Wohnungseingstür des Mieters stellt einen so schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar, daß es einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigt. Dieser beläufz sich auf DM 900,-. 

AG Kiel, Urteil vom 09.09.1999 - 106 C 488/98