| Drohbrief - Schmerzensgeld |
| Die Anbringung eines für die
Allgemeinheit einsehbaren Drohbriefes mit herabwürdigendem Inhalt
an der Wohnungseingstür des Mieters stellt einen so schwerwiegenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar, daß es
einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigt. Dieser beläufz sich auf
DM 900,-.
AG Kiel, Urteil vom 09.09.1999 - 106 C 488/98 |