Es obliegt dem Vermieter, einen starken Anstieg einzelner Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr nachvollziehbar zu begründen. Ein starker Anstieg liegt dann vor, wenn der Anstieg mehr als 10% binnen Jahresfrist beträgt. Der Vermieter muss detailliert ausführen, worin die Ursache der Preissteigerung liegt und warum diese nicht zu vermeiden war. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf den jeweiligen Posten vor und der Vermieter kann diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
In Fällen eines Preisanstiegs von mehr als 50 % obliegt es dem Vermieter regelmäßig, darzulegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im Einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen anderen, günstigeren Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden.
In Fällen eines Preisanstiegs von mehr als 50 % obliegt es dem Vermieter regelmäßig, darzulegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im Einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen anderen, günstigeren Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden.
KG, 12.01.2006 - Az: 12 U 216/04
ECLI:DE:KG:2006:0112.12U216.04.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


