Im vorliegenden Fall wurden Eilanträge von Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Studentenwohnheim in einem allgemeinen Wohngebiet zurückgewiesen. Durch den Bau werden die Rechte von Nachbarn nicht verletzt. Auch in einem allgemeinen Wohngebiet - wovon vorliegend nicht ausgegangen werden konnte - ist der Bau eines Studentenwohnheims zulässig, da sich "studentisches Wohnen" in der Baunutzungsordnung nicht von "bürgerlichen Wohnen" unterscheidet. Städtebaulich findet keine Unterscheidung nach dem sozialen Mileu statt. Auch ansonsten lagen keine Beanstandungen vor, in Höhe und zu überbauender Grundstücksfläche wurde der Rahmen der Umgebungsbebauung nicht überschritten und die nachbarschützenden Abstandsflächen eingehalten.
VG Freiburg, 27.04.2010 - Az: 4 K 485/10 und 4 K 499/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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