Im vorliegenden Fall ging es um eine in einem Gewerbegebiet zu errichtende Moschee. Da Gericht befand, dass von dieser für ein durch Wohnbebauung gekennzeichnetes Gebiet in 110 m Entfernung wegen zu erwartendem Anfahrtsverkehr keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen, wenn es sich lediglich um eine kleine Gemeinde handelt. Auch vor dem Hintergrund des Morgengebets vor Sonnenaufgang, ist der Störungsumfang gering, wenn aufgrund der kleinen Gemeindegröße und einer nahegelegenen weiteren Moschee nur maximal zehn Gläubige zum täglichen Morgengebet in der Moschee erscheinen werden.
OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2009 - Az: 8 A 10291/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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