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Blendende Photovoltaikanlage muss nicht hingenommen werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Gehen von eine auf dem Nachbargebäude mit Flachdach befindlichen Photovoltaikanlage wesentliche Beeinträchtigungen in Form von Sonnenlichtreflexionen aus, so müssen diese dann nicht geduldet werden, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist. Ortüblichkeit erfordert in diesem Zusammenhang, dass im maßgeblichen Vergleichsbezirk mehrere Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke genutzt werden. Wenn alle anderen Häuser im Vergleichsgebiet Satteldächer und keine Flachdächer mit entsprechend gleich beeinträchtigenden Photovoltaikanlagen haben, so ist keine Ortsüblichkeit gegeben.


LG Heidelberg, 15.05.2009 - Az: 3 S 21/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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