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Nachbars Zweige stutzen
Ist es einem Grundstückseigentümer nicht möglich, den Grenzstreifen seines Grundstückes zu bepflanzen, weil Zweige des Nachbargrundstückes ca. 50 cm in sein Grundstück hereinragen, so ist er zur Beseitigung der Zweige berechtigt.
Sofern sich der Nachbar weigert, die Zweige zu entfernen, so kann der Nachbar nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung auf Kosten des unwilligen Nachbarn veranlassen.

OLG Nürnberg - Az: 12 U 2174/00