| Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn Sturm einen Baum "fällt"? |
| Pflanzt oder unterhält
der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt
dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück,
so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer
regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des BGB §
1004 Abs 1 zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen
der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog BGB § 906 Abs 2 S 2 kommt
dann nicht in Frage.
BGH, 23. April 1993 - AZ:
V ZR 250/92
|