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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn Sturm einen Baum "fällt"?
Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des BGB § 1004 Abs 1 zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog BGB § 906 Abs 2 S 2 kommt dann nicht in Frage.

BGH, 23. April 1993 - AZ: V ZR 250/92
Fundstelle: BGHZ 122, 283-286 (Leitsatz und Gründe)