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Verlängerung der Annahmefrist - formbedürftiges Element eines Mietvertrages?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

a) Die Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform des § 550 BGB.

b) Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB genügt es, wenn die Vertragsbedin-gungen eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrages in einer der "äußeren Form" des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Urkunde enthalten sind.


BGH, 24.02.2010 - Az: XII ZR 120/06


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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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