| Gewissenhaft ausgefüllter Mietvertrag gilt! |
| Es kann davon ausgegangen
werden, daß die Parteien das Mietverhältnis in der vertraglich
festgehaltenen Form ausgestalten wollten, wenn der Mietvertrag durchgehend
gewissenhaft ausgefüllt wurde und nichts hinsichtlich einer Gartennutzung
enthält. Darüber hinaus konnte zu mündlich getroffenen anders
lautenden Vereinbarungen nichts schlüssig vorgetragen werden.
AG Trier, 20.8.2007 - Az: 8 C 279/07 |