Ein Mieter kann seine Zustimmung zu einem neuen Mietvertrag widerrufen, wenn er sich von seinem Vermieter zu der Unterschrift an der Haustür überrumpeln ließ. Das Amtsgericht Kassel entschied, der Abschluß neuer Mietverträge zwischen Tür und Angel sei ein Haustürgeschäft - ähnlich wie der Verkauf von Zeitschriftenabonnements. Entsprechend gelte auch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften. Ein Vermieter war an der Wohnungstür seines Mieters erschienen, um über die weitere Vertragsgestaltung zu sprechen. Dabei legte er einen neuen Vertrag vor, der eine höhere Miete vorsah. Der Mieter ließ sich überrumpeln und unterschrieb den Vertrag. Wenig später erfuhr er beim Mieterverein, daß sein bisheriger Vertrag eigentlich fortbestanden hätte. Er widerrief die Unterschrift fristgerecht. Dies veranlaßte den Vermieter zur Klage.
AG Kassel - Az: 452 C 5906/98
Quelle: Focus
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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