Übersteigt die vereinbarte Miete die Wuchergrenze, so bleibt die Vereinbarung bis zur Höhe von 150 Prozent der ortsüblichen
Vergleichsmiete wirksam. Den darüber hinausgehenden Betrag muß der Vermieter auf Verlangen des Mieters zurückzahlen.
ist inzwischen die vergleichbare Ortsmiete angestiegen so ist die zurückzuzahlende Differenz zwischen Wuchermiete und 150 Prozent der ortsüblichen Miete um die Steigerung der ortsüblichen Miete während der Mietzeit zu vermindern.
Vergleichsmiete wirksam. Den darüber hinausgehenden Betrag muß der Vermieter auf Verlangen des Mieters zurückzahlen.
ist inzwischen die vergleichbare Ortsmiete angestiegen so ist die zurückzuzahlende Differenz zwischen Wuchermiete und 150 Prozent der ortsüblichen Miete um die Steigerung der ortsüblichen Miete während der Mietzeit zu vermindern.
KG - Az: 8 REMiet 242/95
Quelle: Hausbesitzer Zeitung Heft 1/96
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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