| Rückforderung von Wuchermiete |
| Übersteigt die vereinbarte
Miete die Wuchergrenze, so bleibt die Vereinbarung bis zur Höhe von
150 Prozent der ortsüblichen
Vergleichsmiete wirksam. Den darüber hinausgehenden Betrag muß der Vermieter auf Verlangen des Mieters zurückzahlen. ist inzwischen die vergleichbare Ortsmiete angestiegen so ist die zurückzuzahlende Differenz zwischen Wuchermiete und 150 Prozent der ortsüblichen Miete um die Steigerung der ortsüblichen Miete während der Mietzeit zu vermindern. KG Berlin, 8 REMiet 242/95 Quelle: Hausbesitzer Zeitung Heft 1/96 |