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Mietwucher und Luxuswohnungen
Nachdem es in der Vergangenheit immer einfacher erschien, wegen Angeblichen Wuchers einen Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, entscheiden die Gerichte inzwischen verstärkt zu Gunsten der Vermieter. So urteilte das Landgericht Hamburg, dass Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietwucher) nicht greift, wenn es sich bei der Wohnung um eine Wohnung mit besonderer Ausstattung in exponierter Lage handelt, oder sich die Wohnung in einem besonders repräsentativem Gebäude befindet. Es liege in der Natur der Sache, dass für solche Wohnungen keine Nachfrage bestehe, die sich in nennenswertem Umfang an dem Mietpreis orientiere.
Derartige Wohnungen, die zudem auch nicht in nennenswertem Umfang vermehrt werden könnten, hätten keinen marktbestimmenden Einfluss. Paragraf 5 des Wirtschaftstrafgesetzes könne deshalb hier keine Anwendung finden.

LG Hamburg, 307-227/98 Quelle: Focus Online