| Mietwucher und Luxuswohnungen |
| Nachdem es in der Vergangenheit
immer einfacher erschien, wegen Angeblichen Wuchers einen Mietvertrag vorzeitig
zu kündigen, entscheiden die Gerichte inzwischen verstärkt zu
Gunsten der Vermieter. So urteilte das Landgericht Hamburg, dass Paragraf
5 Wirtschaftsstrafgesetz (Mietwucher) nicht greift, wenn es sich bei der
Wohnung um eine Wohnung mit besonderer Ausstattung in exponierter Lage
handelt, oder sich die Wohnung in einem besonders repräsentativem
Gebäude befindet. Es liege in der Natur der Sache, dass für solche
Wohnungen keine Nachfrage bestehe, die sich in nennenswertem Umfang an
dem Mietpreis orientiere.
Derartige Wohnungen, die zudem auch nicht in nennenswertem Umfang vermehrt werden könnten, hätten keinen marktbestimmenden Einfluss. Paragraf 5 des Wirtschaftstrafgesetzes könne deshalb hier keine Anwendung finden. LG Hamburg, 307-227/98 Quelle: Focus Online |