Mieterhöhungen können bei nicht preisgebundenen Wohnraum nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Ein anderes gilt nur für den Fall einer Erhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen.
Hat die Vermieterin mögliche Mieterhöhungen im Vertrauen auf das Bestehen einer Preisbindung über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren nicht geltend gemacht und kann diese jetzt auch nicht mehr nachholen, so kann sich aus diesem Umstand in Verbindung mit dem Zeitablauf seit dem Beginn des Mietverhältnisses die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung ergeben.
Hat die Vermieterin mögliche Mieterhöhungen im Vertrauen auf das Bestehen einer Preisbindung über einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren nicht geltend gemacht und kann diese jetzt auch nicht mehr nachholen, so kann sich aus diesem Umstand in Verbindung mit dem Zeitablauf seit dem Beginn des Mietverhältnisses die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung ergeben.
BGH, 07.07.2010 - Az: VIII ZR 279/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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