Ein Makler, der seinen Auftraggeber nicht über die allgemein bekannte negative Reputation eines Wohngebiets aufklärt, verletzt seine maklervertraglichen Nebenpflichten.
Im Rahmen eines Maklervertrags ist der Makler nicht allein zur Nachweis- oder Vermittlungsleistung verpflichtet. Aus dem besonderen Treueverhältnis zwischen Makler und Auftraggeber ergeben sich Nebenpflichten, die über die bloße Objektpräsentation hinausgehen. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet es, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Diese Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Interessent von sich aus entsprechende Fragen stellt.
Maßgeblich für den Umfang der Aufklärungspflicht ist, ob ein bestimmter Umstand aus Sicht des Maklers erkennbar entscheidungserheblich für den Auftraggeber ist. Entscheidend ist dabei nicht allein die objektive Faktenlage, sondern auch die in der Bevölkerung verbreitete Meinung über ein Wohngebiet. Selbst wenn ein Stadtviertel zum Zeitpunkt der Vermittlung tatsächlich keine erhöhte Kriminalitätsrate mehr aufweist, kann der fortbestehend schlechte Ruf des Gebiets in der öffentlichen Wahrnehmung einen aufklärungspflichtigen Umstand darstellen. Woraus sich diese Meinungen oder Gerüchte speisen, ist dabei unerheblich - entscheidend ist, dass sie existieren und für die Entscheidung des Auftraggebers relevant sein können.
Im Rahmen eines Maklervertrags ist der Makler nicht allein zur Nachweis- oder Vermittlungsleistung verpflichtet. Aus dem besonderen Treueverhältnis zwischen Makler und Auftraggeber ergeben sich Nebenpflichten, die über die bloße Objektpräsentation hinausgehen. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet es, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Diese Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Interessent von sich aus entsprechende Fragen stellt.
Maßgeblich für den Umfang der Aufklärungspflicht ist, ob ein bestimmter Umstand aus Sicht des Maklers erkennbar entscheidungserheblich für den Auftraggeber ist. Entscheidend ist dabei nicht allein die objektive Faktenlage, sondern auch die in der Bevölkerung verbreitete Meinung über ein Wohngebiet. Selbst wenn ein Stadtviertel zum Zeitpunkt der Vermittlung tatsächlich keine erhöhte Kriminalitätsrate mehr aufweist, kann der fortbestehend schlechte Ruf des Gebiets in der öffentlichen Wahrnehmung einen aufklärungspflichtigen Umstand darstellen. Woraus sich diese Meinungen oder Gerüchte speisen, ist dabei unerheblich - entscheidend ist, dass sie existieren und für die Entscheidung des Auftraggebers relevant sein können.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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