| Auslegung eines "selbständigen" Provisionsversprechens |
| Die Verpflichtung zur Zahlung
einer Provision kann auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten
Maklerleistung begründet werden. Wird ein Versprechen gemacht, nach
dem im Anschluß an den Verkauf eines Hauses auf jeden Fall eine Maklerprovision
gezahlt werde, so liegt kein formbedürftiges Schenkungsversprechen
vor, wenn dieses "selbständige" Provisionsversprechen nach dem Umständen
das Ziel hat, nach § 652 Abs. 1 BGB nicht provisionspflichtige bereits
geleistete oder noch zu leistende Dienste des Maklers zu entgelten und
es daher nicht an einer Gegenleistung fehlt.
BGH, 12.10.2006 - Az: III ZR 331/04 |