Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision kann auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden. Wird ein Versprechen gemacht, nach dem im Anschluß an den Verkauf eines Hauses auf jeden Fall eine Maklerprovision gezahlt werde, so liegt kein formbedürftiges Schenkungsversprechen vor, wenn dieses "selbständige" Provisionsversprechen nach dem Umständen das Ziel hat, nach § 652 Abs. 1 BGB nicht provisionspflichtige bereits geleistete oder noch zu leistende Dienste des Maklers zu entgelten und es daher nicht an einer Gegenleistung fehlt.
BGH, 12.10.2006 - Az: III ZR 331/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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