Für die Entstehung eines Provisionsanspruches genügt es, wenn der Makler den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer hergestellt hat und eine zeitliche Nähe zum Verkauf vorliegt. Es ist nicht notwendig, daß der Makler an den Verkaufsverhandlungen beteiligt war.
OLG Koblenz - Az: 5 U 306/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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