Ein Makler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er sich eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes schuldig macht obwohl er seine Leistung erbracht hat.
Im vorliegenden Fall teilte ein Makler seinem Auftraggeber wahrheitswidrig mit, daß der Verkäufer nicht bereit sei, über den Kaufpreis zu verhandeln. Später erfuhr der Auftraggeber, daß diese Aussage nicht der Wahrheit entsprach. Der Käufer hatte das Objekt später über einen anderen Makler zu einem geringeren Preis erworben. Der ursprünglich beauftragte Makler machte daraufhin seinen Provisionsanspruch geltend. Seine entsprechende Klage wurde jedoch vorliegend abgewiesen.
Im vorliegenden Fall teilte ein Makler seinem Auftraggeber wahrheitswidrig mit, daß der Verkäufer nicht bereit sei, über den Kaufpreis zu verhandeln. Später erfuhr der Auftraggeber, daß diese Aussage nicht der Wahrheit entsprach. Der Käufer hatte das Objekt später über einen anderen Makler zu einem geringeren Preis erworben. Der ursprünglich beauftragte Makler machte daraufhin seinen Provisionsanspruch geltend. Seine entsprechende Klage wurde jedoch vorliegend abgewiesen.
OLG Koblenz - Az: 5 U 225/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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